Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 184 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Mai 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft / Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 16. April 2020 (PEN 18 932) Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 3. Dezember 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) neben sechs weiteren Beschuldigten (siehe dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 157 vom 27. April 2020) vom Regionalge- richt Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) in zwei Punkten von den An- schuldigungen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeb- lich mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen, sowie in drei Punkten der Geldwäscherei, angeblich gewerbsmässig begangen, freigespro- chen. Hingegen wurde er in sieben Punkten der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen, sowie in einem Punkt der Geldwäscherei schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 1 Monat verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) Berufung. Der Beschwerdeführer befand sich vom 26. Juli 2015 bis 28. Januar 2018 in Untersuchungshaft. Am 29. Januar 2018 trat er die Strafe vorzeitig an. Mit Gesuch vom 8. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer, er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 16. April 2020 wies die Verfahrensleitung des Regionalgerichts das Haftentlassungsgesuch ab und ordnete die Sicherheits- haft an. Sie legte zudem fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich am jetzi- gen Vollzugsort bleibe und die Haftdauer auf 6 Monate, d.h. bis am 15. Oktober 2020, beschränkt werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. April 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Mit Schreiben vom 29. April 2020 verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme. Am 1. Mai 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer de- legierten Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Schrei- ben des Regionalgerichts vom 29. April 2020 und die Stellungnahme der Staats- anwaltschaft vom 1. Mai 2020 wurden dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 zu- gestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anord- nung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sin- ne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. 2 3.2 Der dringende Tatverdacht ist durch die erstinstanzliche Verurteilung vom 3. De- zember 2019 eindeutig gegeben. Der Beschwerdeführer meldete gegen das Urteil keine Berufung an und bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Es liegt damit ein Tatverdacht vor, der die Anordnung bzw. Fortführung von Sicherheitshaft prin- zipiell rechtfertigt. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Regionalgericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Diese ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfol- gung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtge- fahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahr- scheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Per- son, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urtei- le des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 4.2 Die Fluchtgefahr ist unbestritten. Im Haftentlassungsgesuch vom 8. April 2020 wird dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer regelmässigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie und seinen Freunden in Afrika habe und er den Willen bekunde, nach Ablauf des Strafvollzugs in seine Heimat Nigeria zurückzukehren (vgl. Ge- such, S. 8 f.). Es liegt mithin konkrete Fluchtgefahr vor. 5. Das Regionalgericht hiess am 21. Januar 2020 den Antrag des Beschwerdeführers um Einholung eines Amtsberichts bei den Bewährungs- und Vollzugsdienten (BVD) gut und verfügte die Einholung einer Stellungnahme derselbigen betreffend die Gewährung der bedingten Entlassung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) innert 30 Tagen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 teilten die BVD mit, dass eine durch die Vollzugsbehörde vorgenommene Prüfung und Einschätzung der Kriterien hinsichtlich einer bedingten Entlassung nicht Teil eines Strafverfahrens bilde. Auf Antrag vom 18. Februar 2020 wies das Regionalgericht am 19. Februar 2020 die BVD abermals an, allfällige Hindernisse einer bedingten Entlassung aus vollzugstechnischer Sicht zu beurteilen. Die BVD äusserten sich in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2020 dahingehend, dass ein rechtskräftiges Urteil fehle und sie demzufolge nicht zuständig seien, sich zur be- dingten Entlassung des Beschwerdeführers zu äussern. Die BVD gaben an, man- gels relevanter Vorstrafen und fehlender Einsicht in die Berichte betreffend den Vollzugsverlauf nicht im Stande zu sein, sich zur Legalprognose zu äussern. 3 6. 6.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuhe- ben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdau- er stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsent- ziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuch- ten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstre- cken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Ver- urteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Straf- mass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsäch- lich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1). Selbst wenn er grundsätzlich die Begründetheit des Urteils und die Höhe der erstinstanzlich ausge- fällten Strafe nicht im Detail zu prüfen hat, kann der in Anwendung der Art. 231 ff. StPO angerufene Haftrichter das Vorliegen einer auf die Erhöhung der Strafe ge- richteten Berufung der Staatsanwaltschaft nicht ausser Acht lassen und muss des- halb prima facie die Erfolgsaussichten eines solchen Schrittes prüfen (BGE 139 IV 270 E. 3.1). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jedoch jene Partei bzw. Strafbehörde, welche die Strafbarkeit in Widerspruch zum Gerichtsurteil bestreitet (oder bejaht), darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende (oder freisprechende) Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwie- fern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Fe- bruar 2020 E. 3.4). Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheits- strafe bedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer beding- ten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4). Was die bedingte Entlassung anbelangt, hängt deren Ge- währung vom Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug und von der Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens in Freiheit ab (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die- se Fragen fallen in das Ermessen der zuständigen Behörde (Art. 86 Abs. 2 StGB) und es liegt in der Regel nicht am Haftrichter, eine solche Prognose anzustellen. Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlas- sung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbeson- dere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrschein- 4 lichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2). In zwei Fällen, in denen die Pro- gnose nach Art. 86 Abs. 1 StGB (Art. 38 Ziff. 1 aStGB) unsicher schien, hielt das Bundesgericht die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft nach Ablauf von drei Vier- teln der Strafe, die im Rechtsmittelfahren nur noch verkürzt, aber nicht erhöht wer- den konnte, für unverhältnismässig (vgl. die Nachweise in Urteil des Bundesge- richts 1B_338/2010 vom 12. November 2010 E. 3.3). 6.2 Das Regionalgericht begründete die Verhältnismässigkeit der Haft wie folgt: Der Gesuchsteller wurde zu 6 Jahren und einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt. Mittlerweile sitzt er 1727 Tage (Stand 16.04.2020), d.h. seit ca. 4.7 Jahren, in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug. Er hat somit mehr als drei Viertel der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe er- standen (3/4 wurden am 15.02.2020 erreicht; voraussichtliches Vollzugsende bei 6 Jahren und einem Monat Freiheitsstrafe: 25.08.2021). Die Staatsanwaltschaft hat Berufung angemeldet. […] Es muss deshalb vorderhand damit gerechnet werden, dass sie sich auch gegen die Freisprüche und die Strafzumessung […] richtet. Die Staatsanwaltschaft verlangte bei der Hauptverhandlung eine Strafe von 8 Jahren für den Gesuchsteller (p. 190 0 0205) und bestätigte dies in ihrer Stellungnahme, wo sie ausführte, dass die Staatsanwaltschaft insbesondere bezwecke, dass das Strafmass erhöht werde (Stellungnahme S. 2 und 3). Sie legt in ihrer Stellungnahme allerdings nicht dar inwiefern die erstin- stanzlich erfolgten Schuldsprüche zu Unrecht erfolgt wären oder dass das ausgefällte Strafmass von 6 Jahren und einem Monat zu tief erschiene. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche verlangt, dass diejenige Partei, welche eine Korrektur des erstinstanzlichen Urteils verlangt, zu behaupten hat, inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu erwarten ist und inwiefern das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft erscheine […], hätte die Verfahrensleitung diesbezüglich doch etwas mehr von der Staatsanwaltschaft erwartet. Das Regionalgericht erachtet sein Urteil nach wie vor als richtig und angemessen und folgte den an- derslautenden Anträgen der Staatsanwaltschaft nicht. […] Das Obergericht wird jedoch den Fall voll- umfänglich neu zu beurteilen haben, so dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Strafmass höher als 6 Jahre und ein Monat Freiheitsstrafe betragen könnte, allerdings könnte es auch sinken. Insofern stellt sich die Frage nicht, ob der Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglich- keit einer bedingten Entlassung vorliegend eine Ausnahme erfahren sollte. Der Gesuchsteller hat zwar bereits deutlich mehr als zwei Drittel der Strafe von 6 Jahren und einem Monat erstanden, nicht aber bei einer allfälligen Strafe von acht Jahren. Die Schwelle von zwei Dritteln wäre diesbezüglich erst am 25.11.2020 erreicht (voraussichtliches Vollzugsende bei 8 Jahren Freiheitsstrafe: 25.07.2023). Dass das Berufungsgericht mit absoluter Sicherheit nicht ein Strafmass von mehr als sieben Jahren überschreiten wird (vgl. Gesuch S. 10), kann vorliegend nicht festgestellt werden. Eine bedingte Entlassung ist angesichts des Grundsatzes der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung folglich vorliegend noch nicht zu prüfen und die Sicherheitshaft ist mit Blick auf die ergangene Verurteilung von 6 Jahren und einem Monat in zeitlicher Sicht nach wie vor verhältnis- mässig, selbst wenn vorliegend die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB gegeben erscheinen, da der Gesuchsteller sich im Vollzug insgesamt gut verhalten hat […] und eine günstige Legalprogno- se zu stellen ist. Der Gesuchsteller ist nicht vorbestraft […] und es sind keine Elemente ersichtlich, die für eine ungünstige Legalprognose sprechen würden. Auch die BVD führte in ihrer Stellungnahme nichts aus, was gegen eine bedingte Entlassung sprechen könnte (Ordner 70, Schreiben vom 26.02.2020). Die beiden im Führungsbericht erwähnten Disziplinarmassnahmen während über vier Jahren Haft erscheinen […] ebenfalls nicht derart gravierend, dass sie relevante Rückschlüsse auf das Verhalten nach der bedingten Entlassung zulassen würden. Es spielt vorliegend im Rahmen der momentanen Verhältnismässigkeitsprüfung keine Rolle, dass im voraussichtlichen Zeitpunkt der Beru- 5 fungsverhandlung, wohl frühestens im Sommer 2021, der Gesuchsteller bereits sogar zwei Drittel der von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafe von 8 Jahren verbüsst haben wird. […] Die Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges aufgrund der Fluchtgefahr (Art. 231 Abs. 1 Bst. b StPO) stellt […] weiterhin einen genügenden Haftgrund dar. 6.3 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, es möge zutreffen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Strafmasserhöhung bestehe. Nach der Recht- sprechung reiche dies aber nicht aus. Vielmehr müsse aufgrund des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Sanktionsverschärfung zu erwarten sein. Die blosse Tatsache, dass aufgrund eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft eine Sanktionsverschärfung möglich erscheine, reiche nicht (BGE 139 IV 290 E. 3.1). Entsprechend müsse der erstinstanzliche Entscheid als wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der zu verbüssenden Strafe herangezogen werden, auch wenn die Urteilsbegründung noch ausstehe. Mit der Auffassung, dass sich die Fra- ge der (hypothetischen) bedingten Entlassung in casu nicht stelle, weiche das Re- gionalgericht von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab. Der Entscheid schütze das, was das Bundesgericht verhindern wolle: Die Staatsanwaltschaft hät- te es so in der Hand, mit der Ergreifung eines Rechtsmittels den Ausgang des Haftprüfungsverfahrens zu präjudizieren. Gehe man von einem Strafmass von 7 Jahren aus, so ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Fall die 2/3-Haftverbüssung bereits erreicht bzw. um 51 Tage überschritten habe. Der Be- schwerdeführer habe also bereits mehr als zwei Drittel seiner höchst denkbaren Strafe im Freiheitsentzug verbracht und damit die zeitliche Voraussetzung der be- dingten Entlassung erfüllt. Da auch die materiellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung erfüllt seien, sei davon auszugehen, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte. Daher liege Überhaft vor. 6.4 Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig (vgl. vorne E. 6.2). Es braucht indessen die Frage nicht beantwortet zu werden, ob die zeitliche Voraus- setzung für eine mögliche bedingte Entlassung erfüllt ist oder nicht. Die Beschwer- dekammer kommt unter Beachtung des Prinzips der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nämlich zum Ergeb- nis, dass das bundesgerichtlich definierte Kriterium der «grossen Wahrscheinlich- keit» einer hypothetischen bedingten Entlassung nicht erfüllt ist. Die konkreten Um- stände des vorliegenden Falles gebieten mit anderen Worten keine Ausnahme vom in BGE 145 IV 179 festgelegten Grundsatz. Der Beschwerdeführer äusserte sich – schwergewichtig in seinem Haftentlassungsgesuch vom 8. April 2020 – dahinge- hend, dass kein einziges Element gegen die bedingte Entlassung spreche. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar so, dass sich (gemäss dem Strafregister- auszug [pag. 180 5 0001]) aus dem prognostisch relevanten Vorleben des Be- schwerdeführers keine ungünstige Legalprognose erkennen lässt. Auch sprechen die Persönlichkeitselemente sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse in Frei- heit – soweit für die Beschwerdekammer erkennbar – nicht grundsätzlich gegen ei- ne bedingte Entlassung. Ebenfalls hat sich der Beschwerdeführer offenbar gut im Anstaltsalltag eingelebt und arbeitet gewissenhaft an seinen Arbeitsstätten. Allerdings kommt die Verteidigung zu einem falschen Schluss, wenn sie ausführt, die zwei gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen disziplinarischen Mass- 6 nahmen im Vollzug vermöchten das Gesamtbild nicht zu trüben, lägen sie doch be- reits längere Zeit zurück und würden in beiden Fällen eindeutig Bagatellcharakter aufweisen. Erstens liegen die Vorfälle nicht länger zurück, sondern datieren vom 15. November 2018 und vom 24. Juni 2019 (pag. 180 5 0009 f.). Zweitens kann insbesondere der Vorfall vom 24. Juni 2019 in keiner Weise als Bagatelle abgetan werden. Gemäss dem Führungsbericht der JVA Solothurn ist Folgendes vorgefal- len: Am 24. Juni 2019 reagierte [der Beschwerdeführer] sehr ungehalten, als auf dem Mittagstisch kein Wasserkrug stand. Ein anderer Insasse gab ihm einen Wasserkrug, der jedoch nur zur Hälfte ge- füllt war, was ihn noch wütender werden liess. [Der Beschwerdeführer] ging darauf drohend auf die- sen Insassen los und versuchte, diesen zu packen. Er konnte nur mit grossem Kraftaufwand von zwei Mitarbeiter daran gehindert werden, weiter tätlich zu werden. […] [Der Beschwerdeführer] wurde fol- gend mit 2 Tagen Arrest und der Rückstufung in die Stufe 1 sanktioniert. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer vor rund zehn Monaten aus einem nichtigen Grund in relativ gravierender Weise ausgerastet ist und einen Mitinsassen körperlich angegriffen hat oder zumindest hat angreifen wollen. Nur dank dem raschen Eingreifen zweiter Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt konnte Schlimmeres offenbar verhindert wer- den. Damit hat der Beschwerdeführer klar eine Grenze überschritten. Die Be- schwerdekammer verkennt keineswegs, dass der Haftalltag schwierig sein kann und dass Konflikte vorkommen. Mit Blick auf eine allfällige günstige Legalprognose ist jedoch zu erwarten, dass Häftlinge keine körperliche Gewalt gegen Mitinsassen anwenden, selbst wenn Letztere (mit Worten) provozieren mögen. Aus den beiden Vorfällen vermag die Beschwerdekammer somit negativ zu wertende Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach einer eventuellen bedingten Ent- lassung zu ziehen. Im Lichte dessen kommt die Beschwerdekammer in Ausübung ihres diesbezüglich eingeschränkten Ermessens zum Resultat, dass eine bedingte Entlassung derzeit nicht mit grosser – sondern höchstens mit einiger – Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte. Dementsprechend erweist sich die Sicherheitshaft nach wie vor als verhält- nismässig. Art. 31 Abs. 1 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK sind nicht verletzt. 6.5 Zu prüfen bleibt von Amtes wegen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausrei- chende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2): Es muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen oder Absetzen ins Ausland dem Strafverfahren entziehen könnte. Er sagt selber, er wolle nach Afrika zurück. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei Personen mit ausländischer Nationalität praktisch unwirksam, da die schweizeri- schen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszu- stellen. Eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdefüh- rers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013E. 3.3.2). Auch durch ein Electronic Monitoring könnte einzig festgestellt wer- den, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt. Dadurch wird eine Flucht höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Das Electronic Monitoring stellt überdies keine eigenständige Ersatzmassnahme dar, sondern lediglich ein Mittel zur Über- prüfung einer solchen Massnahme (BGE 140 IV 19 E. 2.6). Es liegen folglich keine 7 geeigneten Ersatzmassnahmen vor, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöch- ten. 7. Zusammengefasst liegen ein dringender Tatverdacht sowie der besondere Haft- grund der Fluchtgefahr vor. Im Weiteren erweist sich die Sicherheitshaft als geeig- net, erforderlich und zumutbar, mithin als verhältnismässig sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuwei- sen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung für Fürsprecher B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufga- ben Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 11. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre 9