7 Weiteren Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Da Rechtsanwalt C.________ keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Entschädigung wird durch den Kanton Bern ausgerichtet. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.