5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (siehe Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte hat des