Zusammenfassend ist weder von einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung noch von einem sorgfaltswidrigen Verhalten des Beschuldigten auszugehen. Würde der vorliegende Sachverhalt angeklagt und durch ein Sachgericht beurteilt, resultierte mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch in sämtlichen Punkten. 4.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.