An dieser Schlussfolgerung ändert freilich nichts, dass die Beschwerdeführerin es gerne mag, wenn man sie beim Skifahren nicht stört (EV Beschwerdeführerin vom 27. November 2019, Z. 74 f.), und dass sie die Ansicht vertritt, die Gruppe um den Beschuldigten sei wie «Sonnenstrahlen» gefahren und sie hätten nicht einmal geschaut, bevor sie losgefahren seien, was eben zu Unfällen führe (EV Beschwerdeführerin vom 27. November 2019, Z. 97 f.). Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen den Namen der Schule des Beschuldigten wissen will und sich fragt, ob diese über den Vorfall informiert ist, bleibt festzuhalten, dass die-