_ vom 27. November 2019, Z. 102 f.). Ausser der Aussage, dass der Beschuldigte von hinten in die Beschwerdeführerin gefahren sei, konnte sie keine genauen und glaubhaften Angaben zum Unfallhergang machen und auch nicht ausführen, aus welcher Richtung der Beschuldigte vor dem Vorfall gekommen war (EV I.________ vom 27. November 2019, Z. 71- 75). Überdies ist generell feststellbar, dass I.________ bei der zweiten Einvernahme eher unklar und unsicher aussagte (vgl. Z. 54 f. und 61). Vor diesem Hintergrund lässt sich keine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten nachweisen.