6 len Zusammenstoss gekommen (EV J.________ vom 27. November 2019, Z. 74- 78 und Z. 90-95). Gestützt wird diese Version schliesslich auch von der folgenden Aussage der Beschwerdeführerin: Ja, wir sind frontal ineinander gefahren. „Kopf-zu-Kopf". (EV Beschwerdeführerin vom 27. November 2019, Z. 117; siehe auch Präzisierung in Z. 144-146). Die neuerliche Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Beschuldigte sei von hinten in die Beschwerdeführerin hineingefahren, konnte wie erwähnt einzig von I.________ gestützt werden.