Weitere mögliche Beweisergebnisse durch die Fortführung des Strafverfahrens sind nicht ersichtlich. Gestützt darauf erscheinen die stringenten Aussagen des Beschuldigten glaubhafter als diejenigen der Beschwerdeführerin. Die Jugendanwaltschaft kam unter Berücksichtigung der detaillierten Einvernahmen beider Beteiligten sowie mehrerer Zeugen korrekt zum Ergebnis, dass es keineswegs erstellt ist, dass der Beschuldigte von hinten in die Beschwerdeführerin hineingefahren wäre (siehe auch EV Beschwerdeführerin vom 7. März 2019: Ich denke, die andere Person war etwas hinter mir, als es zum Zusammenstoss kam.