einschränkend: Z. 71-73 und 80 f.; siehe aber auch Z. 84-88). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin setzte sich die Jugendanwaltschaft einlässlich mit den Partei- und Zeugeneinvernahmen auseinander. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin postalisch auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Oktober 2019 hingewiesen; sie ist jedoch nicht erschienen, obwohl sie ihn in diesem Rahmen mit ihren Fragen hätte konfrontieren können (vgl. EV Beschuldiger vom 22. Oktober 2019, Z. 15 f.). Weitere mögliche Beweisergebnisse durch die Fortführung des Strafverfahrens sind nicht ersichtlich.