Die Jugendanwaltschaft untersuchte den Vorfall lege artis und kam gesetzeskonform zum Schluss, dass eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist. Sie hat richtig erkannt, dass wenn sich – wie vorliegend – gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen, auf eine Anklageerhebung verzichtet werden kann, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.). Es ist unbestritten, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten zu einer (für die Beschwerdeführerin einigermassen schwerwiegenden) Kollision auf der Skipiste kam.