Was die Aussagen von I.________ betreffe, sei festzuhalten, dass diesen kein hoher Beweiswert zukomme. Sie habe sich im Unfallzeitpunkt auf dem Sessellift aufgehalten und sich mit Mitschülern unterhalten. Die Aussagen des Beschuldigten zum Unfallhergang seien stringent und würden mit den Aussagen von J.________ übereineinstimmen, welcher im Unfallzeitpunkt hinter dem Beschuldigten gefahren sei. Die Jugendanwaltschaft habe richtig erkannt, dass aufgrund der Beweislage davon auszugehen sei, dass sich die Parteien beim mehr oder weniger parallelen Slalomfahren zu spät gesehen hätten und frontal kollidiert seien.