Eine Bestrafung wegen einfacher Körperverletzung falle ausser Betracht. Es könne weder von einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung noch von einem sorgfaltswidrigen Verhalten ausgegangen werden. 4.4 Der Beschuldigte argumentiert wie folgt: Dass er von hinten in die Beschwerdeführerin gefahren sei, werde lediglich von dieser selbst sowie von I.________ behauptet. Hinsichtlich dieser Behauptung der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass sie im Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen stehe. Anlässlich der Einvernahme vom 27. November 2019 habe sie auf Nachfrage hin ausgesagt, die Kollision sei frontal erfolgt. Was die Aussagen von I._____