Ausserdem gab die Beschwerdeführerin an, dass der Beschuldigte zu schnell gefahren sei und die Kontrolle über seine Ski verloren habe. Ferner zweifelte die Beschwerdeführerin an, dass ihre Aussagen sowie die Zeugenaussage von I.________ berücksichtigt worden seien. 4.3 Die Leitung der Jugendanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, es liege keine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten vor. Er habe weder die FIS-Regeln verletzt noch sich rücksichtslos verhalten oder sei mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren. Eine Bestrafung wegen einfacher Körperverletzung falle ausser Betracht.