4.2 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerdeschrift sinngemäss eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Sie führt namentlich aus, dass sich der Unfallhergang anders abgespielt habe, als dies von der Jugendanwaltschaft angenommen worden sei. Sie sei vor der Kollision etwas unterhalb des Beschuldigten gefahren und dieser sei in der Folge von hinten in sie hineingefahren. Dies habe sie mehrfach so zu Protokoll gegeben. Ausserdem gab die Beschwerdeführerin an, dass der Beschuldigte zu schnell gefahren sei und die Kontrolle über seine Ski verloren habe.