Sind nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten die Zweifel von solchem Gewicht, dass eine Verurteilung des Beschuldigten nach den praktischen Erfahrungen als nicht mehr wahrscheinlich gehalten werden kann, so hat die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 404 vom 29. Januar 2018 E. 4.1). Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311).