e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweisund Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Sind nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten die Zweifel von solchem Gewicht, dass eine Verurteilung des Beschuldigten nach den praktischen Erfahrungen als nicht mehr wahrscheinlich gehalten werden kann, so hat die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 404 vom 29. Januar 2018 E. 4.1).