_ hergefahren war. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die FIS- Regeln Nr. 3 (Rücksicht bei der Wahl der Fahrspur auf Voranfahrende) und Nr. 4 (Rücksicht auf Voranfahrende beim Überholen) vom beschuldigten Jugendlichen missachtet worden sind. Den Aussagen der Privatklägerin wie auch den Zeugen lassen sich zudem keine Hinweise darauf entnehmen, dass A.________ rücksichtslos, mit übersetzter Geschwindigkeit und/oder nicht seinem Fahrkönnen angepasst gefahren ist.