Insgesamt betrachtet, lässt sich auch nach dem […] Beweisverfahren nicht eindeutig feststellen, welches Fahrverhalten nun zur Kollision zwischen D.________ und A.________ geführt hat. In der Tendenz geht die Mehrheit der Darstellungen dahin, dass die beiden jeweils in eigenen, mehr oder weniger parallelen Bogen gefahren sind und es dann zu einem frontalen Zusammenstoss kam. Diese Version findet sich sogar in den Aussagen der Privatklägerin, indem sie den Zusammenprall als „Kopf-zu- Kopf“ bezeichnet. Für die andere Version, dass A.________ im Rahmen eines Überholmanövers zu wenig Abstand gewahrt habe und dabei von hinten in D.