Darüber hinaus vermochte die Zeugin aber keine genauen Angaben zum Unfallhergang oder zum Fahrverhalten der Beteiligten zu machen. I.________ konnte beispielsweise nicht sagen, aus welcher Richtung die Person gekommen war, welche mit der Geschädigten zusammenstiess. Am 27.11.2019 befragte der zuständige Jugendanwalt zudem mit K.________ noch den Gruppenleiter, der am nächsten bei A.________ fuhr, sowie einen ehemaligen Klassenkameraden, J.________, der direkt hinter dem Beschuldigten fuhr, als Zeugen. K.________ sagte aus, dass er den eigentlichen Zusammenprall nicht habe wahrnehmen können, da er sich in diesem Zeitpunkt oberhalb einer Kuppe befunden habe. Er habe A.____