_ wurde am 02.04.2019 durch die Kantonspolizei Jura befragt […]. I.________ sass zum Zeitpunkt der Kollision auf dem Sessellift, sah auf den fraglichen Pistenabschnitt hinunter und konnte die Kollision teilweise beobachten. Sowohl bei ihrer polizeilichen Befragung als auch anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin auf der Jugendanwaltschaft vom 27.11.2019 stützte sie die Aussage der Geschädigten, wonach A.________ von hinten in Frau D.________ gefahren sei. Darüber hinaus vermochte die Zeugin aber keine genauen Angaben zum Unfallhergang oder zum Fahrverhalten der Beteiligten zu machen.