2 Geschädigten ineinander verhakt, worauf er und Frau D.________ seitwärts zur Bergseite hingefallen seien. Es treffe nicht zu, dass er von hinten herkommend in die Geschädigte hineingefahren sei. Privatklägerin D.________ gab am 07.03.2019 gegenüber der Polizei sowie am 27.11.2019 gegenüber der Jugendanwaltschaft zu Protokoll, dass sie in eher engen Bogen die Piste runtergefahren sei, als A.________ von oben herkommend von hinten in sie reingefahren sei und sie damit zum Sturz brachte. Sie sei zuvor bei der Bergstation „G.________“ losgefahren und während ca. 7 Minuten in direkter