Hinsichtlich des Unfallhergangs differieren die Schilderungen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der einvernommenen Zeugen im wesentlichen Punkt zum Teil erheblich: A.________ äusserte sich sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 12.06.2019 als auch am 27.10.2019 gegenüber der Jugendanwaltschaft dahingehend, dass er und D.________ jeweils beide parallel in Slalombogen die Piste hinuntergefahren seien. Er habe D.________ zu spät gesehen, nämlich erst, als sie bereits aufeinander zugefahren seien. Beim frontalen Zusammenstoss hätten sich seine Ski und diejenigen der