3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet: A.________ nahm in der Woche vom 04.03.2019 bis 08.03.2019 an einem Skilager seiner damaligen Schule in E.________, F.________, teil. Am Mittwochvormittag, 06.03.2019, fuhr seine Gruppe, welche aus zwei Leitern sowie ca. 14 Schülern mittleren und schwächeren Fahrkönnens bestand, von der Bergstation „G.________“ auf der H.________-Piste in Richtung Tal. Zeitgleich fuhr auch D.________ alleine auf der H.________-Piste in Richtung Tal. Um ca. 11:15 Uhr kollidierten A.________ und D.________ auf dem Mittelteil der Piste.