Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 183 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Juli 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzlich v.d.: B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 7. April 2020 (EO-19-0355) Erwägungen: 1. Am 7. April 2020 stellte die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung ein. Dage- gen erhob die Straf- und Zivilklägerin D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) am 24. April 2020 Beschwerde. Mit Stellungnahmen vom 4. Juni 2020 bzw. vom 23. Juni 2020 beantragten die Leitung der Jugendanwaltschaft bzw. der Be- schuldigte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 15. Juli 2020. 2. Gegen Verfügungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 311], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Ein- stellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachver- halt ergibt, ist wie folgt begründet: A.________ nahm in der Woche vom 04.03.2019 bis 08.03.2019 an einem Skilager seiner damaligen Schule in E.________, F.________, teil. Am Mittwochvormittag, 06.03.2019, fuhr seine Gruppe, wel- che aus zwei Leitern sowie ca. 14 Schülern mittleren und schwächeren Fahrkönnens bestand, von der Bergstation „G.________“ auf der H.________-Piste in Richtung Tal. Zeitgleich fuhr auch D.________ alleine auf der H.________-Piste in Richtung Tal. Um ca. 11:15 Uhr kollidierten A.________ und D.________ auf dem Mittelteil der Piste. Nachdem die beiden noch zwei bis drei Me- ter mit ineinander verhakten Ski parallel zum Hang weiterrutschten, stürzte D.________ seitwärts zum Hang hin und blieb liegen. A.________ fuhr auf Weisung des Gruppenleiters an den Pistenrand und wartete dort. Nach Eintreffen der Pistenrettung wurde D.________ mit Verdacht auf eine Prellung der Wirbelsäule durch die REGA ins Kantonsspital F.________ geflogen. D.________ war daraufhin während der Zeit von 06.03.2019 bis 18.03.2019 im Kantonsspital F.________ hospitalisiert, wo sie wegen der erlittenen Deckenplattenfraktur LWK 1 behandelt wurde. A.________ erlitt bei der Kollision lediglich eine Prellung am linken Fuss. Am 07.03.2019 stellte D.________ Strafantrag gegen A.________ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, konstituierte sich als Privatklägerin und deklarierte, dass sie eine dazumal noch unbezifferte Zivilforderung gegen A.________ geltend ma- chen wolle. Hinsichtlich des Unfallhergangs differieren die Schilderungen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der einvernommenen Zeugen im wesentlichen Punkt zum Teil erheblich: A.________ äusserte sich sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 12.06.2019 als auch am 27.10.2019 gegenüber der Jugendanwaltschaft dahingehend, dass er und D.________ jeweils beide parallel in Slalombogen die Piste hinuntergefahren seien. Er habe D.________ zu spät gesehen, nämlich erst, als sie bereits auf- einander zugefahren seien. Beim frontalen Zusammenstoss hätten sich seine Ski und diejenigen der 2 Geschädigten ineinander verhakt, worauf er und Frau D.________ seitwärts zur Bergseite hingefallen seien. Es treffe nicht zu, dass er von hinten herkommend in die Geschädigte hineingefahren sei. Pri- vatklägerin D.________ gab am 07.03.2019 gegenüber der Polizei sowie am 27.11.2019 gegenüber der Jugendanwaltschaft zu Protokoll, dass sie in eher engen Bogen die Piste runtergefahren sei, als A.________ von oben herkommend von hinten in sie reingefahren sei und sie damit zum Sturz brach- te. Sie sei zuvor bei der Bergstation „G.________“ losgefahren und während ca. 7 Minuten in direkter Fahrt unterwegs gewesen, als sie in einem Abstand von ca. 10m an einer Gruppe Jugendlicher, die gerade losfuhren, vorbeigefahren sei. Ca. 40m weiter unten sei dann der Zusammenstoss mit A.________ erfolgt, der von hinten in sie reingefahren sei. Übereinstimmend mit dem beschuldigten Jugendlichen hingegen sagte D.________ auf der Jugendanwaltschaft am 27.11.2019 auch aus, dass sich ihre Skis mit denjenigen von A.________ „wie eine Gabel verhakt“ hätten und der Zusam- menstoss „Kopf-zu-Kopf“ erfolgt sei. Die knapp 15-jährige Schülerin I.________ wurde am 02.04.2019 durch die Kantonspolizei Jura befragt […]. I.________ sass zum Zeitpunkt der Kollision auf dem Ses- sellift, sah auf den fraglichen Pistenabschnitt hinunter und konnte die Kollision teilweise beobachten. Sowohl bei ihrer polizeilichen Befragung als auch anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin auf der Ju- gendanwaltschaft vom 27.11.2019 stützte sie die Aussage der Geschädigten, wonach A.________ von hinten in Frau D.________ gefahren sei. Darüber hinaus vermochte die Zeugin aber keine ge- nauen Angaben zum Unfallhergang oder zum Fahrverhalten der Beteiligten zu machen. I.________ konnte beispielsweise nicht sagen, aus welcher Richtung die Person gekommen war, welche mit der Geschädigten zusammenstiess. Am 27.11.2019 befragte der zuständige Jugendanwalt zudem mit K.________ noch den Gruppenleiter, der am nächsten bei A.________ fuhr, sowie einen ehemaligen Klassenkameraden, J.________, der direkt hinter dem Beschuldigten fuhr, als Zeugen. K.________ sagte aus, dass er den eigentlichen Zusammenprall nicht habe wahrnehmen können, da er sich in diesem Zeitpunkt oberhalb einer Kuppe befunden habe. Er habe A.________ als ersten der Gruppe starten lassen, da sich dieser erfahrungsgemäss als zuverlässigen Fahrer gezeigt und die Abfahrts- strecke gekannt habe. K.________ bestätige, dass die Ski der beiden Verunfallten ineinander verhakt gewesen seien und dass er die Unfallbeteiligten noch einige Meter habe weiterrutschen sehen. J.________ schilderte den Zusammenprall so, dass A.________ eine Rechts- und D.________ eine Linkskurve (vom Pistenanfang oben her gesehen) hätten machen wollen. A.________ habe ober- oder unterhalb von D.________ durchfahren wollen, da er aber nicht mehr habe ausweichen können, sei es zu einem frontalen Zusammenstoss gekommen. Insgesamt betrachtet, lässt sich auch nach dem […] Beweisverfahren nicht eindeutig feststellen, wel- ches Fahrverhalten nun zur Kollision zwischen D.________ und A.________ geführt hat. In der Ten- denz geht die Mehrheit der Darstellungen dahin, dass die beiden jeweils in eigenen, mehr oder weni- ger parallelen Bogen gefahren sind und es dann zu einem frontalen Zusammenstoss kam. Diese Ver- sion findet sich sogar in den Aussagen der Privatklägerin, indem sie den Zusammenprall als „Kopf-zu- Kopf“ bezeichnet. Für die andere Version, dass A.________ im Rahmen eines Überholmanövers zu wenig Abstand gewahrt habe und dabei von hinten in D.________ reingefahren sei, finden sich weni- ger Anhaltspunkte. So sagte D.________ am 07.03.2019 gegenüber der Polizei aus, dass sie glaube, dass die andere Person etwas hinter ihr gewesen sei als es zur Kollision gekommen sei. Am 27.11.2019 schilderte sie es hingegen so, dass sie etwas oberhalb oder auf gleicher Höhe gewesen sei, als sie gesehen habe, wie sich die Jugendlichen der Gruppe verteilt hätten. Da A.________ gemäss eigener Aussage wie auch gemäss derjenigen von K.________ und J.________ als erster seiner Gruppe losgefahren ist, müsste er bei dieser Ausgangslage einen gewissen Vorsprung ge- genüber D.________ gehabt haben oder sich auf gleicher Höhe mit ihr befunden haben. Hierbei scheint es eher wenig plausibel, dass A.________ von hinten bzw. von oberhalb in D.________ rein- 3 gefahren ist. Zusammenfassend liegen zu wenige Anhaltspunkte dafür vor, dass A.________ von hin- ten herkommend in D.________ hineingefahren ist. [Es] spricht einiges dafür, dass sich die beiden Skifahrer im Rahmen eines separaten, mehr oder weniger parallelen Slalomfahrens zu spät gesehen haben und dann frontal kollidiert sind. Entsprechend lässt sich auch keine Sorgfaltspflicht ausmachen, welche A.________ mit seinem Verhalten hätte verletzt haben können. Die Strafbarkeit wegen fahr- lässiger einfacher Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB setzt u.a. die Verletzung einer Sorgfaltspflicht, die dazu dient, Erfolge wie den eingetretenen zu verhindern, voraus. Im Skisport sind solche Sorgfaltspflichten primär in den FIS-Regeln zu finden. Aufgrund der Beweislage ist erstellt, dass die Kollision frontal stattfand und A.________ somit vor dem Zusammenstoss eher nicht hinter D.________ hergefahren war. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die FIS- Regeln Nr. 3 (Rücksicht bei der Wahl der Fahrspur auf Voranfahrende) und Nr. 4 (Rücksicht auf Vor- anfahrende beim Überholen) vom beschuldigten Jugendlichen missachtet worden sind. Den Aussa- gen der Privatklägerin wie auch den Zeugen lassen sich zudem keine Hinweise darauf entnehmen, dass A.________ rücksichtslos, mit übersetzter Geschwindigkeit und/oder nicht seinem Fahrkönnen angepasst gefahren ist. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass bei der vorliegenden Be- weislage zu wenig Anhaltspunkte bestehen, wonach sich A.________ sorgfaltswidrig verhalten hat, weshalb das Verfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung einzustellen ist […]. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden kön- nen, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Von einer Anklage ist ab- zusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundes- gerichts 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuld- spruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 1B_687/2011 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1, 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prü- fung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Sind nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismög- lichkeiten die Zweifel von solchem Gewicht, dass eine Verurteilung des Beschuldig- ten nach den praktischen Erfahrungen als nicht mehr wahrscheinlich gehalten wer- den kann, so hat die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 17 404 vom 29. Januar 2018 E. 4.1). Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311). 4 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönli- chen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerdeschrift sinngemäss eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Sie führt namentlich aus, dass sich der Unfallher- gang anders abgespielt habe, als dies von der Jugendanwaltschaft angenommen worden sei. Sie sei vor der Kollision etwas unterhalb des Beschuldigten gefahren und dieser sei in der Folge von hinten in sie hineingefahren. Dies habe sie mehr- fach so zu Protokoll gegeben. Ausserdem gab die Beschwerdeführerin an, dass der Beschuldigte zu schnell gefahren sei und die Kontrolle über seine Ski verloren habe. Ferner zweifelte die Beschwerdeführerin an, dass ihre Aussagen sowie die Zeugenaussage von I.________ berücksichtigt worden seien. 4.3 Die Leitung der Jugendanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, es liege keine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten vor. Er habe weder die FIS-Regeln verletzt noch sich rücksichtslos verhalten oder sei mit übersetzter Ge- schwindigkeit gefahren. Eine Bestrafung wegen einfacher Körperverletzung falle ausser Betracht. Es könne weder von einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung noch von einem sorgfaltswidrigen Verhalten ausgegangen werden. 4.4 Der Beschuldigte argumentiert wie folgt: Dass er von hinten in die Beschwerdefüh- rerin gefahren sei, werde lediglich von dieser selbst sowie von I.________ behaup- tet. Hinsichtlich dieser Behauptung der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass sie im Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen stehe. Anlässlich der Einvernahme vom 27. November 2019 habe sie auf Nachfrage hin ausgesagt, die Kollision sei frontal erfolgt. Was die Aussagen von I.________ betreffe, sei festzuhalten, dass diesen kein hoher Beweiswert zukomme. Sie habe sich im Unfallzeitpunkt auf dem Sessellift aufgehalten und sich mit Mitschülern unterhalten. Die Aussagen des Be- schuldigten zum Unfallhergang seien stringent und würden mit den Aussagen von J.________ übereineinstimmen, welcher im Unfallzeitpunkt hinter dem Beschuldig- ten gefahren sei. Die Jugendanwaltschaft habe richtig erkannt, dass aufgrund der Beweislage davon auszugehen sei, dass sich die Parteien beim mehr oder weniger parallelen Slalomfahren zu spät gesehen hätten und frontal kollidiert seien. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten sei nicht ersichtlich. 4.5 In ihrer Replik ergänzt die Beschwerdeführerin: […] Mon témoignage reste le même, je ne vois pas l'intérêt de mentir. Je n'ai pas pu mettre de visage sur le fautif A.________, ni sur le moniteur enseignant ou accompagnant. Ont-ils quelque chose à cacher? Je n'ai jamais été confrontée à eux. Je n'ai jamais reçu d'appel téléphonique ou de lettre d'excuses. Quelle belle image de l'école démontre le moniteur enseignant où l'accompagnant! Je souhaite maintenant connaître le nom de l'école de cet élève. La direction de l'école est-elle informée de cette situation? Comme c'est un accident professionnel et étant d'autant plus syndiquée, j'aurais pensé qu'un avocat m'aurait défendue. La bonne foi ne paie pas! L'expérience me montre que j'aurais dû demander des dommages civils et prendre un avocat tout de suite. Ne parlant pas l'allemand et ne comprenant pas les termes juridiques, seule une personne de loi aurait pu me défendre. […] 4.6 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Auf deren Begründung kann verwiesen werden (vorne E. 3). Die Beschwerdekammer schliesst sich dieser 5 an. Die Jugendanwaltschaft untersuchte den Vorfall lege artis und kam gesetzes- konform zum Schluss, dass eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist. Sie hat richtig erkannt, dass wenn sich – wie vorliegend – gegensätzliche Aussagen ge- genüberstehen, auf eine Anklageerhebung verzichtet werden kann, wenn eine Ver- urteilung unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein unwahr- scheinlich erscheint (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.). Es ist unbestritten, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten zu einer (für die Beschwerdeführerin einigermassen schwerwiegenden) Kollision auf der Skipiste kam. Während sich aber die Version der Beschwerdeführerin bloss von einer das Geschehen teilweise aus der Ferne beobachtenden und mit der Beschwerdeführe- rin bekannten Zeugin wenig detailliert bestätigen liess (EV I.________ vom 2. April 2019: J’étais sur le télésiège. […] Connaissez-vous les personnes impliquées dans l’accident de ski? Je connais uniquement Mme D.________. […] Pourquoi pensez-vous que cet accident de ski a eu lieu? Je ne sais pas. […] Qui selon vous est fautif dans cet accident? Je ne sais pas.), wurde der vom Beschuldigten geschilderte Geschehensablauf vom sich nahe des Unfall- ortes aufhaltenden J.________ (ehemaliger Klassenkamerad; EV vom 27. Novem- ber 2019, insb. Z. 46-52, 64 und 74-78) detailliert und klar bestätigt. Auch die Aus- sagen von K.________ stützen eher («miteinander verhakt»), wenn auch nicht zwingend, die Version des Beschuldigten (Skilagerleiter; EV vom 27. November 2019, Z. 75-77: Sie waren miteinander verhakt und sind seitlich umgefallen. Sie sind noch etwas gerutscht, aber sie sind nicht weit voneinander weggespickt.; einschränkend: Z. 71-73 und 80 f.; siehe aber auch Z. 84-88). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin setzte sich die Jugendanwalt- schaft einlässlich mit den Partei- und Zeugeneinvernahmen auseinander. Des Wei- teren wurde die Beschwerdeführerin postalisch auf die Einvernahme des Beschul- digten vom 22. Oktober 2019 hingewiesen; sie ist jedoch nicht erschienen, obwohl sie ihn in diesem Rahmen mit ihren Fragen hätte konfrontieren können (vgl. EV Beschuldiger vom 22. Oktober 2019, Z. 15 f.). Weitere mögliche Beweisergeb- nisse durch die Fortführung des Strafverfahrens sind nicht ersichtlich. Gestützt dar- auf erscheinen die stringenten Aussagen des Beschuldigten glaubhafter als dieje- nigen der Beschwerdeführerin. Die Jugendanwaltschaft kam unter Berücksichti- gung der detaillierten Einvernahmen beider Beteiligten sowie mehrerer Zeugen kor- rekt zum Ergebnis, dass es keineswegs erstellt ist, dass der Beschuldigte von hin- ten in die Beschwerdeführerin hineingefahren wäre (siehe auch EV Beschwerde- führerin vom 7. März 2019: Ich denke, die andere Person war etwas hinter mir, als es zum Zu- sammenstoss kam. […] Aus meiner Sicht ist die Person Schuld, welche die Gruppe geleitet hat, das Kind kann wahrscheinlich nicht viel dafür.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte kurz vor dem Zusammenstoss ziemlich parallel zur Beschwerdeführerin auf der H.________-Piste gefahren war, bevor es zu einer mehr oder weniger frontalen Kollision kam (vgl. EV Beschuldigter vom 12. Juni 2019, Z. 69: Wir haben einander zu spät gesehen.; siehe auch EV Beschuldigter vom 22. Oktober 2019, Z. 88: Ich habe eher kleine Schwünge gemacht und bin eher langsam gefahren.). J.________, der beim Vorfall direkt hinter Letzterem fuhr, bestätigte diesen Ablauf: Kurz vor dem Ereignis hätten die Beschwerdeführe- rin eine Linkskurve (von der Bergstation «G.________» aus gesehen) und der Be- schuldigte eine Rechtskurve machen wollen, entsprechend sei es zu einem fronta- 6 len Zusammenstoss gekommen (EV J.________ vom 27. November 2019, Z. 74- 78 und Z. 90-95). Gestützt wird diese Version schliesslich auch von der folgenden Aussage der Beschwerdeführerin: Ja, wir sind frontal ineinander gefahren. „Kopf-zu-Kopf". (EV Beschwerdeführerin vom 27. November 2019, Z. 117; siehe auch Präzisierung in Z. 144-146). Die neuerliche Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Beschuldigte sei von hin- ten in die Beschwerdeführerin hineingefahren, konnte wie erwähnt einzig von I.________ gestützt werden. Diese sass zum Tatzeitpunkt jedoch auf dem Sessel- lift und beobachtete die Kollision, während sie sich mit ihren Mitschülern unterhielt (vgl. EV vom 27. November 2019, Z. 92). I.________ war vor ihrer Aussage zudem rund drei Mal von der Beschwerdeführerin kontaktiert worden (EV I.________ vom 2. April 2019, letzte Frage). Zudem sind sie zusammen zur Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft gefahren (EV I.________ vom 27. November 2019, Z. 102 f.). Ausser der Aussage, dass der Beschuldigte von hinten in die Beschwerdeführerin gefahren sei, konnte sie keine genauen und glaubhaften Angaben zum Unfallher- gang machen und auch nicht ausführen, aus welcher Richtung der Beschuldigte vor dem Vorfall gekommen war (EV I.________ vom 27. November 2019, Z. 71- 75). Überdies ist generell feststellbar, dass I.________ bei der zweiten Einvernah- me eher unklar und unsicher aussagte (vgl. Z. 54 f. und 61). Vor diesem Hintergrund lässt sich keine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Be- schuldigten nachweisen. Er hat weder die im Skisport geltenden FIS-Regeln ver- letzt noch hat er sich rücksichtslos verhalten oder ist mit übersetzter Geschwindig- keit gefahren. An dieser Schlussfolgerung ändert freilich nichts, dass die Be- schwerdeführerin es gerne mag, wenn man sie beim Skifahren nicht stört (EV Be- schwerdeführerin vom 27. November 2019, Z. 74 f.), und dass sie die Ansicht ver- tritt, die Gruppe um den Beschuldigten sei wie «Sonnenstrahlen» gefahren und sie hätten nicht einmal geschaut, bevor sie losgefahren seien, was eben zu Unfällen führe (EV Beschwerdeführerin vom 27. November 2019, Z. 97 f.). Soweit die Be- schwerdeführerin im Übrigen den Namen der Schule des Beschuldigten wissen will und sich fragt, ob diese über den Vorfall informiert ist, bleibt festzuhalten, dass die- se Umstände erstens nicht Prozessgegenstand sind und dass es zweitens nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer ist, der Beschwerdeführerin hierzu Informationen zu beschaffen. Die Kammer hat einzig den rechtserheblichen Sachverhalt und die rechtlichen Folgerungen der Jugendanwaltschaft zu überprüfen. Dass die Be- schwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war bzw. ist, vermag ebenso nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern. Zusammenfassend ist weder von einer unrich- tigen Sachverhaltsermittlung noch von einem sorgfaltswidrigen Verhalten des Be- schuldigten auszugehen. Würde der vorliegende Sachverhalt angeklagt und durch ein Sachgericht beurteilt, resultierte mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch in sämtlichen Punkten. 4.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrens- kosten (siehe Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte hat des 7 Weiteren Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdever- fahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Da Rechtsanwalt C.________ keine Kosten- note eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Die Entschädigung wird durch den Kanton Bern ausgerichtet. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Jugendanwalt L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 24. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9