Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Auf den strafrechtlichen Vorwurf ist, wie bereits erwähnt, nicht einzugehen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.