Ein solches Vorgehen schützt die Beschwerdekammer nicht. Es ist mit Blick auf die Zustellung in den Briefkasten und die telefonische Kontaktaufnahme vielmehr der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die zehntägige Frist für eine Stellungnahme ungenutzt verstreichen liess. Das rechtlich geschützte Interesse ist mit anderen Worten erloschen. Vor diesem Hintergrund durfte das Regionalgericht am 15. April 2020 nach Treu und Glauben und ohne Gehörsverletzung den Entscheid betreffend Gültigkeit der Einsprache erlassen. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.