Rechtsmissbräuchlich ist es unter anderem grundsätzlich, ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen zu verwenden, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (vgl. BGE 138 III 401 E. 2.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.5: Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist und dessen Verletzung nur gerügt werden kann, solange daran ein rechtlich geschütztes Interesse besteht.). Ein solches Vorgehen schützt die Beschwerdekammer nicht.