Das Regionalgericht erliess den angefochtenen Entscheid sodann am 15. April 2020, mithin nach der zehntätigen (folglich schon abgelaufenen) Frist zur Stellungnahme. In der Beschwerdeschrift nun zu argumentieren, die Frist habe nicht angefangen zu laufen, weil die Verfügung vom 31. Januar 2020 nicht «zugegangen» sei (richtig wäre: nicht im Sinne der Anweisung persönlich gegen Quittung zugestellt wurde), erweist sich als treuwidrig. Rechtsmissbräuchlich ist es unter anderem grundsätzlich, ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen zu verwenden, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (vgl. BGE 138 III 401 E. 2.2;