Mit Blick auf das erwähnte Telefonat nahm der Beschwerdeführer von der Sendung vom 31. Januar 2020 spätestens am 2. April 2020 Kenntnis. Entsprechend fing die zehntägige Frist spätestens am 3. April 2020 an zu laufen und endete am 14. April 2020 (Osterdienstag). Bis heute ist bei den bernischen Strafbehörden keine Stellungnahme in dieser Sache eingelangt. Der Beschwerdeführer tat also, was er telefonisch in Aussicht gestellt hatte, nämlich gar nichts. Das Regionalgericht erliess den angefochtenen Entscheid sodann am 15. April 2020, mithin nach der zehntätigen (folglich schon abgelaufenen) Frist zur Stellungnahme.