4 nisch Kontakt auf und teilte mit, er werde nichts schriftlich einreichen und nichts weiter unternehmen, da er nicht einsehe, weshalb er sich noch darum kümmern müsse (pag. 41). Damit ist rechtsgenüglich erstellt, dass eine Zustellung und tatsächliche Kenntnisnahme erfolgt ist, sodass das Regionalgericht daraus juristische Konsequenzen ziehe durfte. Mit Blick auf das erwähnte Telefonat nahm der Beschwerdeführer von der Sendung vom 31. Januar 2020 spätestens am 2. April 2020 Kenntnis.