in den Briefkasten gelegt (vgl. Schreiben des Regionalgerichts vom 26. Februar 2020 [pag. 36]). Aus der Abfolge der Ereignisse ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer die fragliche Verfügung gelesen hat: Die Verfügung vom 31. Januar 2020 war nämlich die erste, welche er vom Regionalgericht erhalten haben konnte, da es die erste war, welche das Regionalgericht in dieser Sache überhaupt erlassen hatte. Dementsprechend konnte der Beschwerdeführer vorher nicht wissen, dass die Angelegenheit nun beim Regionalgericht und nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft hängig ist. In der Folge nahm er am 2. April 2020 mit dem Regionalgericht telefo-