Im Weiteren ist die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei die Verfügung vom 31. Januar 2020 nicht zugegangen, so nicht richtig. Gemäss der Aktennotiz der Gerichtssekretärin des Regionalgerichts vom 27. April 2020 (pag. 54) konnte die Verfügung zwar nicht wie angewiesen (persönlich) zugestellt werden, jedoch wurde sie dem Beschwerdeführer – nachdem eine erste Zustellung per Post gescheitert war (vgl. pag. 35) – durch die Staatsanwaltschaft E.________ in den Briefkasten gelegt (vgl. Schreiben des Regionalgerichts vom 26. Februar 2020 [pag.