Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Regionalgerichts verwiesen werden (vorne E. 3.2). Die Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl fing am 16. Oktober 2019 an zu laufen und endete am Freitag, 25. Oktober 2019 (vgl. pag. 11). Die am 28. Oktober 2019 bei der deutschen Post aufgegebene Einsprache des Beschuldigten war folglich verspätet und ist ungültig (vgl. pag. 14). Im Weiteren ist die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei die Verfügung vom 31. Januar 2020 nicht zugegangen, so nicht richtig.