Demnach sei die zehntägige Einspruchsbegründungsfrist, welche mit der Zustellung erst in Gang gesetzt werde, noch nicht abgelaufen. Sollten weitere Informationen oder Mitteilungen erforderlich sein, werde ausdrücklich um entsprechenden Hinweis geben, da Rechtsanwalt B.________ mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraut sei. Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer zum strafrechtlichen Vorwurf an sich, welcher indes im Beschwerdeverfahren nicht Prozessgegenstand ist. 3.4 Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig.