3.3 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, der angefochtene Entscheid sei rechtswidrig. Die unter Ziff. 5. ausgeführte Annahme sei falsch. Die Verfügung vom 31. Januar 2020 sei ihm nicht zugegangen. Es möge sein, dass diese per Einschreiben versandt worden sei. Ein solches liege ihm jedoch nicht vor. Es sei auch richtig, dass die Staatsanwaltschaft E.________ zur Zustellung an den Beschwerdeführer aufgefordert worden sei. Die zuständige Rechtspflegerin habe Rechtsanwalt B.__