7. Vorliegend wurde dem Beschuldigten der Strafbefehl am 15.10.2019 zugestellt, sodass die Frist am 16.10.2019 zu laufen begann und am Freitag, 25.10.2019 endete. Die am 28.10.2019 bei der deutschen Post aufgegebene Einsprache des Beschuldigten war folglich verspätet und ist ungültig. Auf die Einsprache ist somit nicht einzutreten und es ist festzustellen, dass der Strafbefehl Nr. EO 2019 11126 vom 11.10.2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Die materielle Korrektheit des Strafbefehls ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.