Am 02.04.2020 meldete sich indes der Beschuldigte telefonisch beim Gericht und teilte mit, dass es in dieser Gelegenheit bereits ein Urteil des Gerichts in E.________ gäbe. Sinngemäss führte er aus, er werde dem Gericht jedoch nichts schriftlich einreichen und nichts weiter unternehmen, da er nicht einsehe, weshalb er sich noch darum kümmern müsse. Gestützt auf diesen Telefonanruf steht fest, dass der Beschuldigte die Verfügung des Gerichts vom 31.01.2020 erhalten hat. Er hat mithin auf das Einreichen einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet.