Mit Verfügung vom 31.01.2020 wies die Unterzeichnende den Beschuldigten auf Vorgenanntes hin und gab ihm die Gelegenheit, sich innert 10 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung schriftlich zur Frage der Rechtsgültigkeit bzw. Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern. Das Schreiben wurde an den Beschuldigten per Einschreiben und mit Rückschein versandt. Am 24.02.2020 wurde der ungeöffnete Umschlag mit dem Hinweis der Post, dass der Brief nicht abgeholt worden sei, dem Regionalgericht retourniert. Daraufhin wurde die Verfügung mit Schreiben vom 26.02.2020 der Staatsanwaltschaft E.________ zur Zustellung an den Beschuldigten übergeben.