Mit per Rückschein versandtem Schreiben vom 01.11.2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten um die kurze Begründung seiner Einsprache. 3. Mit Schreiben vom 03.12.2019 kam die Staatsanwaltschaft auf ihr Schreiben vom 01.11.2019 zurück und wies den Beschuldigten darauf hin, dass die Einsprachefrist bereits am 25.10.2019 abgelaufen und seine Einsprache damit verspätet erfolgt sei. Sie gab dem Beschuldigten Gelegenheit, seine Einsprache innert 10 Tagen zurückzuziehen oder ein Wiederherstellungsgesuch zu stellen. Dieses Schreiben wurde dem Beschuldigten am 05.12.2019 zugestellt.