3.2 Der angefochtene Entscheid, aus welchem sich auch die relevante Prozessgeschichte ergibt, ist wie folgt begründet: 1. Am 11.10.2019 fällte die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau gegen den Beschuldigten den Strafbefehl EO 2019 11126 aus und stellte ihm diesen per Einschreiben mit Rückschein am 15.10.2019 zu. 2. Mit Eingabe vom 24.10.2019 (Postaufgabe am 28.10.2019) erhob der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache. Mit per Rückschein versandtem Schreiben vom 01.11.2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten um die kurze Begründung seiner Einsprache.