Die Beweislast der Einhaltung einer prozessualen Frist trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 91 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet von Amtes