Ausgenommen sind grundsätzlich verfahrensleitende Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid betreffend die Gültigkeit der Einsprache unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.