5. Die Akten gehen nach Ablauf der Beschwerdefrist zurück an die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zur Weiterbehandlung. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch den deutschen Rechtsanwalt B.________, am 24. April 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid des Regionalgerichts sei aufzuheben. Die Generalstaatsanwaltschaft und das Regionalgericht verzichteten je mit Schreiben vom 6. Mai 2020 auf eine Stellungnahme.