Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 182 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Mai 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 15. April 2020 (PEN 20 22) Erwägungen: 1. Am 15. April 2020 entschied das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Einzelge- richt (nachfolgend: Regionalgericht), was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl Nr. EO 2019 11126 vom 11.10.2019 verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. 2. Auf die Einsprache gegen den vorgenannten Strafbefehl wird demnach wegen Verspätung nicht eingetreten. 3. Der Strafbefehl Nr. EO 2019 11126 vom 11.10.2019 ist in Rechtskraft erwachsen. 4. Die Kosten dieses Entscheides, bestimmt auf CHF 100.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die Akten gehen nach Ablauf der Beschwerdefrist zurück an die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zur Weiterbehandlung. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ver- treten durch den deutschen Rechtsanwalt B.________, am 24. April 2020 Be- schwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid des Regionalgerichts sei auf- zuheben. Die Generalstaatsanwaltschaft und das Regionalgericht verzichteten je mit Schreiben vom 6. Mai 2020 auf eine Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenommen sind grundsätzlich verfahrensleitende Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid betreffend die Gültigkeit der Einsprache unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben. Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächst- folgenden Werktag (Art. 90 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt die Zu- stellung bei einer eingeschriebenen Sendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Beweislast der Einhaltung einer prozessualen Frist trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 91 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet von Amtes 2 wegen über die Gültigkeit des Strafbefehls sowie der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Bei Ungültigkeit der Einsprache tritt das Gericht auf die Einsprache nicht ein und es bleibt beim Strafbefehl (vgl. dazu auch SCHMID, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 3 Art. 356 StPO). Die Zustellung kann ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO gültig sein, wenn die Kennt- nisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interes- sen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Bestehen besondere Zustellvorschriften, wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgesehene Zustellung gegen Empfangsbestätigung, genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (BGE 144 IV 57, Regeste). De jurisprudence constante, le fardeau de la preuve de la notification et de la date de celle-ci incombe en principe à l'autorité qui entend en tirer une conséquence juridique (BGE 142 IV 125 E. 4.3). 3.2 Der angefochtene Entscheid, aus welchem sich auch die relevante Prozessge- schichte ergibt, ist wie folgt begründet: 1. Am 11.10.2019 fällte die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau gegen den Beschuldigten den Strafbefehl EO 2019 11126 aus und stellte ihm diesen per Einschreiben mit Rückschein am 15.10.2019 zu. 2. Mit Eingabe vom 24.10.2019 (Postaufgabe am 28.10.2019) erhob der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache. Mit per Rückschein versandtem Schreiben vom 01.11.2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten um die kurze Begründung seiner Einsprache. 3. Mit Schreiben vom 03.12.2019 kam die Staatsanwaltschaft auf ihr Schreiben vom 01.11.2019 zurück und wies den Beschuldigten darauf hin, dass die Einsprachefrist bereits am 25.10.2019 abgelaufen und seine Einsprache damit verspätet erfolgt sei. Sie gab dem Beschuldigten Gele- genheit, seine Einsprache innert 10 Tagen zurückzuziehen oder ein Wiederherstellungsgesuch zu stellen. Dieses Schreiben wurde dem Beschuldigten am 05.12.2019 zugestellt. Dieser liess sich innert Frist nicht vernehmen. 4. Am 27.01.2020 überwies die Staatsanwältin die Akten zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, wo das Verfahren der Unterzeichnenden als Ein- zelrichterin zugeteilt wurde. 5. Mit Verfügung vom 31.01.2020 wies die Unterzeichnende den Beschuldigten auf Vorgenanntes hin und gab ihm die Gelegenheit, sich innert 10 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung schriftlich zur Frage der Rechtsgültigkeit bzw. Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern. Das Schreiben wurde an den Beschuldigten per Einschreiben und mit Rückschein versandt. Am 24.02.2020 wurde der ungeöffnete Umschlag mit dem Hinweis der Post, dass der Brief nicht abgeholt worden sei, dem Regionalgericht retourniert. Daraufhin wurde die Verfügung mit Schreiben vom 26.02.2020 der Staatsanwaltschaft E.________ zur Zustellung an den Beschuldigten übergeben. Diese teilte mit Schreiben vom 16.03.2020 (Eingang am 27.03.2020) mit, das Rechtshilfeverfahren zu überneh- men und auszuführen. Bis heute wurde dem Regionalgericht keine Zustellbestätigung retourniert. Am 02.04.2020 meldete sich indes der Beschuldigte telefonisch beim Gericht und teilte mit, dass es in dieser Gelegenheit bereits ein Urteil des Gerichts in E.________ gäbe. Sinngemäss führte er aus, er werde dem Gericht jedoch nichts schriftlich einreichen und nichts weiter unternehmen, da er nicht einsehe, weshalb er sich noch darum kümmern müsse. Gestützt auf diesen Telefonanruf steht fest, dass der Beschuldigte die Verfügung des Gerichts vom 31.01.2020 erhalten hat. Er hat mithin auf das Einreichen einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet. 3 […] 7. Vorliegend wurde dem Beschuldigten der Strafbefehl am 15.10.2019 zugestellt, sodass die Frist am 16.10.2019 zu laufen begann und am Freitag, 25.10.2019 endete. Die am 28.10.2019 bei der deutschen Post aufgegebene Einsprache des Beschuldigten war folglich verspätet und ist ungül- tig. Auf die Einsprache ist somit nicht einzutreten und es ist festzustellen, dass der Strafbefehl Nr. EO 2019 11126 vom 11.10.2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Die materielle Korrektheit des Strafbefehls ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. 3.3 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, der angefochtene Entscheid sei rechtswid- rig. Die unter Ziff. 5. ausgeführte Annahme sei falsch. Die Verfügung vom 31. Ja- nuar 2020 sei ihm nicht zugegangen. Es möge sein, dass diese per Einschreiben versandt worden sei. Ein solches liege ihm jedoch nicht vor. Es sei auch richtig, dass die Staatsanwaltschaft E.________ zur Zustellung an den Beschwerdeführer aufgefordert worden sei. Die zuständige Rechtspflegerin habe Rechtsanwalt B.________ am 22. April 2020 mitgeteilt, dass eine Zustellung an den Beschwerde- führer bislang noch nicht erfolgt sei, da diese nur persönlich ausgeführt werden könne und eine persönliche Übergabe noch nicht stattgefunden habe. Der Sachbe- arbeiterin sei am 24. April 2020 eine schriftliche Vollmacht übersandt worden, damit die Zustellung an Rechtsanwalt B.________ als Prozessbevollmächtigten erfolgen könne. Demnach sei die zehntägige Einspruchsbegründungsfrist, welche mit der Zustellung erst in Gang gesetzt werde, noch nicht abgelaufen. Sollten weitere In- formationen oder Mitteilungen erforderlich sein, werde ausdrücklich um entspre- chenden Hinweis geben, da Rechtsanwalt B.________ mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraut sei. Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer zum strafrechtlichen Vorwurf an sich, welcher indes im Beschwerdeverfahren nicht Prozessgegenstand ist. 3.4 Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Regionalgerichts verwiesen werden (vorne E. 3.2). Die Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl fing am 16. Oktober 2019 an zu laufen und endete am Freitag, 25. Oktober 2019 (vgl. pag. 11). Die am 28. Oktober 2019 bei der deutschen Post aufgegebene Einsprache des Beschuldigten war folg- lich verspätet und ist ungültig (vgl. pag. 14). Im Weiteren ist die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei die Verfügung vom 31. Januar 2020 nicht zugegangen, so nicht richtig. Gemäss der Aktennotiz der Gerichtssekretärin des Regionalgerichts vom 27. April 2020 (pag. 54) konnte die Verfügung zwar nicht wie angewiesen (persönlich) zugestellt werden, jedoch wurde sie dem Beschwerdeführer – nachdem eine erste Zustellung per Post ge- scheitert war (vgl. pag. 35) – durch die Staatsanwaltschaft E.________ in den Briefkasten gelegt (vgl. Schreiben des Regionalgerichts vom 26. Februar 2020 [pag. 36]). Aus der Abfolge der Ereignisse ergibt sich sodann, dass der Beschwer- deführer die fragliche Verfügung gelesen hat: Die Verfügung vom 31. Januar 2020 war nämlich die erste, welche er vom Regionalgericht erhalten haben konnte, da es die erste war, welche das Regionalgericht in dieser Sache überhaupt erlassen hat- te. Dementsprechend konnte der Beschwerdeführer vorher nicht wissen, dass die Angelegenheit nun beim Regionalgericht und nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft hängig ist. In der Folge nahm er am 2. April 2020 mit dem Regionalgericht telefo- 4 nisch Kontakt auf und teilte mit, er werde nichts schriftlich einreichen und nichts weiter unternehmen, da er nicht einsehe, weshalb er sich noch darum kümmern müsse (pag. 41). Damit ist rechtsgenüglich erstellt, dass eine Zustellung und tatsächliche Kenntnisnahme erfolgt ist, sodass das Regionalgericht daraus juristi- sche Konsequenzen ziehe durfte. Mit Blick auf das erwähnte Telefonat nahm der Beschwerdeführer von der Sendung vom 31. Januar 2020 spätestens am 2. April 2020 Kenntnis. Entsprechend fing die zehntägige Frist spätestens am 3. April 2020 an zu laufen und endete am 14. April 2020 (Osterdienstag). Bis heute ist bei den bernischen Strafbehörden keine Stellungnahme in dieser Sache eingelangt. Der Beschwerdeführer tat also, was er telefonisch in Aussicht gestellt hatte, nämlich gar nichts. Das Regionalgericht erliess den angefochtenen Entscheid sodann am 15. April 2020, mithin nach der zehntätigen (folglich schon abgelaufenen) Frist zur Stellungnahme. In der Beschwerdeschrift nun zu argumentieren, die Frist habe nicht angefangen zu laufen, weil die Verfügung vom 31. Januar 2020 nicht «zugegangen» sei (richtig wäre: nicht im Sinne der Anweisung persönlich gegen Quittung zugestellt wurde), erweist sich als treuwidrig. Rechtsmissbräuchlich ist es unter anderem grundsätz- lich, ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen zu verwen- den, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (vgl. BGE 138 III 401 E. 2.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.5: Der Be- schwerdeführer verkennt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist und dessen Verletzung nur gerügt werden kann, solange daran ein rechtlich ge- schütztes Interesse besteht.). Ein solches Vorgehen schützt die Beschwerdekammer nicht. Es ist mit Blick auf die Zustellung in den Briefkasten und die telefonische Kontaktaufnahme vielmehr der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die zehntägige Frist für eine Stellungnahme ungenutzt verstreichen liess. Das rechtlich geschützte Interesse ist mit anderen Worten erloschen. Vor diesem Hintergrund durfte das Regionalgericht am 15. April 2020 nach Treu und Glauben und ohne Gehörsverletzung den Entscheid betreffend Gültigkeit der Einsprache erlassen. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Auf den strafrechtlichen Vorwurf ist, wie bereits erwähnt, nicht einzugehen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (EO 19 11126) Bern, 12. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6