8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO: Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.). Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: