7. Der Beschwerdeführer scheibt ferner auf S. 4 f. der Beschwerdeschrift: «Dazu kommen die abscheulichen kriminellen Taten vor allem der Medien nach Art. 258 StGB. Diesbezüglich erweitern wir den Strafantrag auf I.________, Chefredaktor der J.________, K.________, Chefredaktor L.________ und dem M.________ Chefredaktor N.________.» Hierzu bleibt anzumerken, dass Strafanzeigen grundsätzlich bei einer Strafverfolgungsbehörde einzureichen sind (vgl. Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 f. StPO).