Es liegen keine Straftaten vor. Die zahlreichen Beschuldigten – also sowohl die angezeigten Politiker und Politikerinnen, der angezeigte Journalist als auch der angezeigte Bundesangestellte – haben sich nicht in strafrechtlich relevanter Weise verhalten. 4 6. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, sodass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht zurückgezogen worden ist und darauf überhaupt eingetreten werden kann.