5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, denen sich die Beschwerdekammer integral anschliesst (vorne E. 3). Im Weiteren bleibt den Ausführungen der Staatsanwaltschaft beizufügen, dass nebst den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatbeständen augenfällig auch keine anderen Straftatbestände potenziell erfüllt sind. Es liegen keine Straftaten vor.