Zwischenzeitlich wurden praktisch in allen Ländern der Welt analoge Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus getroffen, um die Bevölkerung so gut als möglich zu schützen. Infolge Fehlens von strafrechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von anzuwendenden Straftatbeständen sowie aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit wird das Verfahren nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).