3 geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), da die Beschwerde ohnehin materiell offensichtlich unbegründet ist. Im Weiteren wird, da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, der beantragte Rückzug der Anzeige gegen F.________ als Rückzug der Beschwerde gewertet. Somit ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde – die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer bloss mit A-Post zugestellt – grundsätzlich einzutreten, soweit er sie nicht zurückgezogen hat.